Über uns
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch
2. Versicherung
Die Firma Aigner bietet dem Kunden eine Vollkaskoversicherung, jedoch mit 1500€ Selbstbeteiligung an, welche sich an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen anlehnt.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeugs nicht möglich, ist telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist zur Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des
Vermieters einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, sowie der Mieter nicht nach 3.) der Bestimmungen haftet. Dem Vermieter steht das Recht zu , Schadensersatz geltend zu machen wenn der
Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seine Weisungen gehandelt hat.
II. Pflichten des Mieter
Allgemeines
1. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug verkehrssicher und technisch einwandfrei übernommen hat. Des Weiteren erklärt der Mieter, dass er einen KFZ- Schein des
Fahrzeugs und eine Mietvertragskopie erhalten hat. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.
2. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen Angestellten Berufsfahrern sowie den im Mietvertrag angegeben Fahrern geführt werden. Der Mieter muss sicher vorher von der Fahrtüchtigkeit sowie vom
Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis, des jeweiligen Fahrers überzeugen und hat dessen Handeln wie eigenes zu vertreten.
4. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, mit dem Kraftfahrzeug gewerbliche Personen oder Güterfernverkehsbeförderungen durchzuführen.
5. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in dem vom ihnen übernommenen Zustand bei Ablauf der Mietzeit der Firma Aigner, während der üblichen Geschäftzeiten und am vereinbarten Ort, zurückzugeben.
Jeder Miettag kann unabhängig von der Übernahmezeit voll berechnet werden. Als Miettag gilt die Zeit von 24 Std. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges oder der Fahr-
Vermieters zeugpapiere schuldet der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung für jeden angefangenen Tag. Darüber hinaus haftet der Mieter für alle demVermieter aus der verspäteten Rückgabe
entstandenen Schäden. Bei Abstellung des Anhängers außerhalb der genannten Öffnungszeiten haftet der Mieter für jeglichen Schaden bis zur Übernahme der Firma Aigner. Die Übernahme muss schriftlich
erfolgen.
6. Anzeigenpflicht
Bei Verkehrsunfällen und Beschädigungen des Fahrzeuges jeder Art (auch bei Bagatellschäden) ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen, sowie in jeden Fall sofort die Polizei zu
verständigen, auch wenn kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden . Der Mieter ist jedoch verpflichtet, den Vermieter sofort über alle
Einzelheiten wahrheitsgemäß schriftlich zu unterrichten; Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift des beteiligten Fahrzeuglenker sowie der eingeschalteten Polizeidienststelle erhalten.
Handelt der Mieter oder dessen Fahrer gegen diese Vorschriften, so ist die Haftung des Mieters wie in der nachfolgenden Nr. III der Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht
ausgeschlossen.
7. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorrauszahlung bis zur Höhe des vorraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 150€ verlangen. Bei vereinbarter Rechnungsstellung ist die
Rechnung als reine Dienstleistung nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ist der angegebene Bruttopreis nicht innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum beglichen, sind ab dem 29. Tag der
Rechnungsstellung Zinsen von 11% p.a. über Bundesbank Diskontsatz vereinbart. Die sofortige Fälligkeiten der Rechnung wird hiervon nicht berührt.
III. Haftung des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es
übernommen hat. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Das Fahrzeug ist bei selbstverschuldeten Unfällen des
Mieters kaskoversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € Der Mieter haftet bis zu diesem Betrag für die Reparaturkosten sowie in voller Höhe für die Folgekosten (
Sachverständigengebühren, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfall). Der Mieter haftet ferner voll, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat oder gegen die obliegenden gemäß Nr. II/3, II/ 5 oder
II/ 6 verstoßen hat. Bei der Anmietung eines Anhängers haftet der Mieter für aller durch des Ladegut entstandenen Schäden. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit einer Tagesgrundgebühr je
Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht.
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Team

Martin Aigner
Telefon: +49 89 95455552
E-Mail: info@aav-aigner-anhaengerverleih.de
